ENERGIEAUDIT - Mehr Chance als Pflicht

Energieaudit als Chance!

Energieaudits sind seit April 2015 für viele deutsche Unternehmen verpflichtend geworden. Wer dem nicht nachkommt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen.

Unternehmer sind dennoch gut beraten, Energieaudits nicht als lästige Pflicht zu betrachten, sondern als Chance für die Zukunft.

Wir führen das für Sie passende Energieeffizienzsystem ein und beraten Sie auch zum Thema Energieaudit. So können Sie dauerhaft Energie und die damit verbundenen Kosten einsparen. 

Außerdem schaffen Sie so auch die Grundvoraussetzung, um sich die Stromsteuer nach dem sogenannten Spitzenausgleich erstatten zu lassen.

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Was ist ein Energieaudit?

Bei einem Energieaudit handelt es sich um eine Beratung vor Ort durch einen ausgebildeten Energieexperten, auch Auditor genannt.

 Der Auditor überprüft die Unternehmen und sucht systematisch nach Möglichkeiten, die Energieeffizienz zu verbessern und die Energiekosten zu senken.

Wer ist zum Energieaudit verpflichtet?

Mit dem 22.04.2015 trat das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft. Seitdem ist ein Energieaudit für alle Firmen, die nicht zu den kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) zählen, verpflichtend. Allgemein gilt ein Unternehmen dann nicht als KMU, wenn

  1. es mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt,
  2. sein Jahresumsatz über 50 Millionen Euro liegt,
  3. und seine Bilanzsumme mehr als 43 Millionen Euro beträgt.

Aber Achtung: Unter Umständen kann auch für ein KMU ein Energieaudit verpflichtend sein. Dies gilt in folgenden Fällen:

– Wenn ein EU-Großunternehmen mit 25-50% an dem deutschen Unternehmen beteiligt ist, werden die Mitarbeiter, der Jahresumsatz und die Bilanzsumme der Unternehmen anteilig zusammengezählt.

 – Ist das EU-Unternehmen mit mehr als 50% beteiligt, werden diese Punkte vollständig addiert. So kann aus einem kleinen oder mittleren Unternehmen ein großes werden.

– Die gleiche Regelung greift, wenn ein deutsches Unternehmen Anteile an einem größeren EU-Unternehmen hat.

– Auch Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte zu mehr als 25% von einer öffentlichen Stelle oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert werden, unterliegen der Energieauditpflicht.

Wer ist von der Auditpflicht ausgenommen?

Kleinere und mittlere Unternehmen sind von der Auditpflicht ausgenommen. Nicht-KMUs können aber ebenfalls unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht freigestellt sein. Dies ist der Fall, wenn sie entweder:

  • über ein zertifiziertes Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder
  • ein zertifiziertes Umweltmanagement im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates


verfügen.

Ein Unternehmen mit mehreren Standorten kann dabei beide Systeme miteinander kombinieren. Wichtig ist aber, dass mindestens 90% des gesamten Energieverbrauchs durch ein entsprechendes Managementsystem abgedeckt werden.

Was passiert, wenn ich der Auditpflicht nicht nachkomme?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist dazu berechtigt, Unternehmen stichprobenartig zu überprüfen. Wurde das Audit nicht oder nicht korrekt durchgeführt, können Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängt werden. 

Die Pflicht zum Energieaudit erlischt übrigens mit der Zahlung des Bußgeldes nicht, sondern besteht weiterhin. Wer auch nach der Bußgeldverhängung kein Audit durchführt, kann mit weiteren Strafen belegt werden.

Wie hoch sind die Kosten eines Energieaudits?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Als Faustregel gilt: Je komplexer ein Unternehmen ist und je mehr Energie es verbraucht, desto aufwendiger und damit kostenintensiver wird das Audit. 

Als Unternehmer haben Sie aber durchaus die Möglichkeit, die Kosten zu beeinflussen. Mit einer guten Vorbereitung der Unterlagen erleichtern Sie dem Auditor seine Arbeit. Das spart Zeit, Aufwand und somit letzten Endes Geld.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Für Nicht-KMU ist keine Förderung des Energieaudits vorgesehen. Entscheidet sich ein KMU freiwillig zu einem Energieaudit, können beim Bund für die Beratung durch einen Energieexperten Fördermittel aus der Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und System (EBN) beantragt werden. 

 

Höhe der Fördersummen für KMU

  • Betragen die Energiekosten des KMU mehr als 10.000 € jährlich, können 80% der förderfähigen Beratungskosten erstattet werden, maximal jedoch 6.000 €.
 
  • Bei Energiekosten bis 10.000 € können ebenfalls 80% der förderfähigen Beratungskosten erstattet werden. Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Fall jedoch 1.200 €.

Wer wählt den Auditor aus und was ist dabei zu beachten?

Jedes Unternehmen kann seinen Auditor frei wählen. Ein Auditor muss allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das von ihm durchgeführte Audit von dem BAFA akzeptiert wird. 

So ist etwa eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Energieberater Grundvoraussetzung. Der Auditor muss zudem Informationen vertraulich behandeln und eventuelle Interessenskonflikte offen und transparent darlegen.

Gibt es besondere Anforderungen an das Energieaudit?

Die korrekte Durchführung eines Energieaudits wird durch die europäische Norm DIN EN 16247-1 genau geregelt. Das BAFA hat zudem die Anforderungen an ein qualitativ gutes Audit in einem „Merkblatt für Energieaudits“ detailliert beschrieben.

Ziel ist es, dass das Energieaudit angemessen, vollständig und repräsentativ ist und dass die Ergebnisse verifiziert werden können. Zudem sollen die aufgezeigten Möglichkeiten zu mehr Energieeffizienz auch wirtschaftlich für das Unternehmen tragbar sein. 

Zwingend notwendig ist eine Begehung der Firmenniederlassung durch den Auditor. Sollte ein Unternehmen über mehrere Niederlassungen verfügen, so muss für jede einzelne ein Audit durchgeführt werden.

Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?

Ein Energieaudit muss alle vier Jahre erfolgen. Die erste Deadline wurde vom Gesetzgeber auf den 05.12.2015 festgesetzt. Bis dahin mussten alle Unternehmen, die größer als ein KMU sind, ein Energieaudit durchgeführt haben. 

Das zweite Audit wurde zum 05.12.2019 fällig. Dementsprechend muss das nächste Audit bis zum 05.12.2023 erfolgen.

Sind die Empfehlungen des Auditors verpflichtend?

Nein. Die Empfehlungen des Auditors sollen den Unternehmen aufzeigen, wo und wie sie Maßnahmen zu einer erhöhten Energieeffizienz durchführen können. Wie eine Firma diese Maßnahmen durchführt und ob überhaupt, bleibt ihr überlassen.

Chance nicht verpassen – sprechen Sie uns an!

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