Registrierungsfrist im Marktstammdatenregister

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Sie betreiben eine Photovoltaikanlage, eine Biogasanlage oder eine Windkraftanlage? Haben Sie ihre Anlage schon im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert? Wenn nicht, wird es Zeit!

Screenshot des Online Portals Marktstammdatenregister – 04.11.2020

Was ist das Marktstammdatenregister?

Im Marktstammdatenregister (MaStR) werden alle stromerzeugenden Anlagen registriert und erfasst. Seit Anfang 2019 ist es online und löst alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab.

In Zukunft soll das Register alle laufenden dezentralen Anlagen in Deutschland auflisten. Diese sind weit mehr als über 2 Millionen Anlagen. Deshalb müssen ab sofort alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.

Wer muss sich im Marktstammdatenregister eintragen?

Betroffen sind alle Anlagen, die Zahlungen nach dem EEG oder KWKG erhalten.

Wenn Sie zum Beispiel eine Photovoltaikanlage betreiben, müssen Sie diese entsprechend registrieren lassen. Das Gleiche gilt für Biogas- oder Windenergieanlagen. Ebenso Batteriespeicher oder Notstromaggregate.

Frist zur Eintragung ins MaStR bis 31.01.2021!

Alle Anlage, die vor dem 01.06.2017 in Betrieb genommen worden sind, müssen sich spätestens bis zum 31.01.2021 im MaStR registriert haben.

Was passiert, wenn ich meine Anlage nicht ins Register eintrage oder nicht innerhalb der Frist?

Wird diese Frist nicht eingehalten, kann es zu Kürzungen, Bußgeldern oder sogar im schlimmsten Fall zum Entzug der Einspeisevergütung kommen. Es besteht eine Meldepflicht!

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